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RECHTLICHES

SATZUNG

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Jugendfördergemeinschaft Kreis Würzburg Süd-West(JFG KW Süd-West) e.V.“ und hat seinen Sitz in Höchberg.
  2. Er wurde auf Initiative der Vereine TSV Eisingen 1891 e.V., TG Höchberg Fußball e.V.,SV Kist e.V. und SV Waldbrunn e.V. (= Stammvereine) gegründet.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung imVereinsregister den Zusatz e.V.
  3. Zum 01.07.2016 werden die SG Hettstadt e.V. und die TSG Waldbüttelbrunn e.V. als zusätzliche Stammvereine in die JFG Kreis Würzburg Süd-West e.V. aufgenommen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist dieFörderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Fußball
    2. Pflege und Förderung des Juniorenfußballs
    3. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
    4. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

  1. Bayer. Landessportverband e.V.
  2. Bayer. Fußball-Verband e.V.

§4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind: blau/gelb/rot.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. Juristische Personen, hier mindestens zwei Stammvereine
    2. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
    3. Kinder (bis incl. 13 Jahre)
    4. Jugendliche (14 – 17 Jahre)
    5. Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  3. Der Antrag der Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft für natürliche Personen endet:
    1. mit dem Ablauf des Jugendspielrechts;
    2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    3. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    4. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss- beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  6. Die Kündigung für juristische Personen ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zum 30.06. des Folgejahres möglich. Sie muss schriftlich dem Verein gegenüber erklärt werden.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  8. Höhe, Art und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem 1. Vorsitzenden;
    • der/dem 2. Vorsitzenden;
    • dem/der Kassier/in;
    • dem/der Schriftführer/in;

    Im Vorstand soll jeder Stammverein vertreten sein. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Beisitzer aus dem jeweiligen Stammverein zu wählen, der im Vertretungsfall volles Stimmrecht für das zu vertretende Vorstandsmitglied hat.

  2. Der Vorstand beschließt die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstands erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten, soweit satzungskonform:
    1. Bericht des Vorstands;
    2. Entlastung des Vorstands;
    3. Neuwahl des Vorstands;
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern;
    5. Veranstaltungskalender;
    6. Anträge;
    7. Verschiedenes.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei weniger als zwei Stammvereinen ist die Juniorenfördergemeinschaft aufzulösen. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die noch vertretenen Stammvereine SV Kist e.V. oder auch SV Waldbrunn e.V. oder TSV Eisingen e.V. oder TG Höchberg Fußball e.V. oder auch SG Hettstadt e.V. oder TSG Waldbüttelbrunn e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Änderung der Satzung wurde beschlossen am 21.April 2016. Sie tritt sofort in Kraft.


Höchberg, 21.06.2016 1. Vorsitzender Norbert Mantel